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Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich

Nun ist er also da, der nächste Vorstoß zur Selbstermächtigung der Verwalter des vereinigten Wirtschaftsgebiets, in einer Reihe von vielen seit 1918. Was momentan als Gesetzentwurf für das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ausgearbeitet wurde, müsste eigentlich dem letzten systemergebenen Schäfchen den Angstschweiß auf die Stirn treiben, nur komischerweise tut es das anscheinend nicht. Ob es am Desinteresse, Sauerstoffmangel durch zu viel Gesichtslappen oder einfach nur an der Panik liegt, die tagtäglich von den Systemmedien verbreitet wird, vermag ich nicht zu bewerten. Bewerten kann ich allerdings die Kommentare, dass ich ja wohl gar keine Ahnung hätte, wenn ich die aktuelle Situation mit der Entstehung des Nationalsozialismus vergleiche. Die kognitive Dissonanz und das daraus erfolgende Einprügeln auf kritische Stimmen lässt sich nur mit Wohlstandsverblödung und Gehirnwäsche erklären.

Immer noch sind zu viele Menschen der gutgläubigen Meinung, dass die Subjekte im Reichstag im Grunde doch nur unser Bestes wollen und sie halt aktuell nur alles erdenklich mögliche tun, um die Bevölkerung zu schützen. Die vielen Widersprüche und Beweise, die auf den Tisch gelegt werden, werden völlig ignoriert. Was nicht sein darf, kann in dieser Logik auch nicht sein. Somit stehen wir wieder vor einer Situation, bei der Historiker später fragen werden, wieso die Masse der Bevölkerung das Entstehen einer Diktatur stillschweigend hingenommen haben.

Man mag vielleicht meiner Auffassung, was die Legitimität der Bundesrepublik, ihres Grundgesetzes und der parlamentarischen Demokratie nicht folgen und der Meinung sein, dass das Grundgesetz die beste staatliche „Verfassung“ und die Bundesrepublik der beste „Staat“ seien, die die deutschen Lande jemals hatten, aber selbst unter diesem Gesichtspunkt wird völlig außer acht gelassen, welche politischen Verwerfungen auf uns zurollen. Selbst, wenn man das Grundgesetz als aktuell geltendes Recht akzeptiert, ist die Lage hierzulande hoch kritisch!

Normalerweise – so lernte ich es nach der Wende in politischer Bildung noch und so propagieren es die der Bundesrepublik von Deutschlands aktuell immer noch, sieht die Rechtslage als Lehre aus unseren alles bestimmenden zwölf dunklen Jahren vor, dass die Bundesgesetze, die im kompletten Bundesgebiet befolgt werden müssen, einem entsprechenden Beschluss von Bundestag und Bundesrat folgen, sprich alles muss zunächst durch die legislativen Institutionen, um einen Missbrauch der Macht dauerhaft zu verhindern. Dies gilt ja ohnehin seit 2015 aber spätestens seit März 2020 nicht mehr. Durch die Selbstermächtigung von Jens Spahn durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 19.05.2020 wurde die parlamentarische Kontrollfunktion des Bundesrats unter dem Deckmantel der sogenannten Pandemie komplett ausgehebelt. Plötzlich ist es nicht mehr nötig, die Zustimmung des Bundesrats für den Erlass einer Verwaltungsvorschrift einzuholen, sondern spricht dies dem Bundesgesundheitsministerium zu, so lange der Bundestag eine epidemische Lage mit nationaler Tragweite feststellt. (Quelle: https://www.buzer.de/gesetz/2148/al0-88111.htm). Nach welchen Kriterien diese „epidemische Lage nationaler Tragweite“ jedoch ausgerufen werden kann, ist nirgends in Gesetzestexten oder Verordnungen des Bundes zu finden.  Diejenigen, die also parlamentarisch kontrolliert werden sollen, damit sich Hitler und Honecker nicht wiederholen, bestimmen also spätestens seit März 2020, wann sie sich dieser Kontrolle entziehen können. So weit, so schlecht.

Der neuste Entwurf für das dritte Gesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage nationaler Tragweite steht Hitlers Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich in keinstem nach. Die nun noch erweiterte Selbstermächtigung des Bankkaufmanns Spahn hebelt nun final sämtliche grundgesetzlich zugesicherten unveräußerlichen Grundrechte (Artikel 1 – 19 GG) komplett außer Kraft. Er darf nun durch Anordnungen oder „Rechts“verordnungen verschiedene Maßnahmen treffen, die nicht vom Bundesrat abgesegnet werden müssen. Hier müsste eigentlich dem letzten grundgesetzgläubigen Einwohner der BRD auffallen, dass das Grundgesetz das Papier nicht wert ist, auf dem es geschrieben steht.

Gemäß des vorliegenden Entwurfs, der sicherlich genauso von den Parlamentariern abgesegnet wird, gelten im Zuge der weltumspannenden höchst tödlichen Pandemie all die schön klingenden Grundrechte wie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, der körperlichen Unversehrtheit, Versammlungsfreiheit, Reisefreiheit, usw. schlichtweg nicht mehr. Ab 01.01.2021 sollen sogar (Zitat) „Surveillance-Instrumente wie eine virologische und syndromische Surveillance vorgesehen“ werden. Was die englische Bezeichnung für Überwachung in einem deutschen Gesetz zu suchen hat, kann eigentlich nur mit der Verschleierungstaktik der Bundestagskasper erklärt werden. Aber sicherlich wird auch das der tumben Masse schlichtweg nicht auffallen.

Der dritte Wurf des IfSG legalisiert nun all die Unzulänglichkeiten, auf die sich Gerichte bisher beziehen, welche die sinnlosen, grundgesetzwidrigen Verordnungen der Bundesregierung immer wieder kippen. Nun wird „rechtlich“ festgezurrt, was den Diktatoren bisher immer einen Strich durch die Rechnung gemacht haben. Es soll dem Gesetz nun der §28a eingefügt werden, der für „die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage mit nationaler Tragweite“ folgende Maßnahmen vorsieht, die dann nirgends mehr gerichtlich gekippt werden können, solange die Bundesregierung diese epidemische Lage – nach welchen Kriterien auch immer – als gegeben ansieht:

  1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum – sie bestimmen also, wann und wo wir mit wem noch Kontakt halten dürfen, oder eben nicht.
  2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum – Sofern man davon ausgeht, dass hier statt eines Gebots eine Verpflichtung gemeint ist, kann also im öffentlichen Raum jeder reglementiert werden, wenn dessen Abstand den Obrigen und ihren Gehilfen in irgendeiner Weise nicht passt…
  3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) – natürlich unter Ausschluss jeglicher Haftung oder Gewährleistung, wie man anhand der Mitteilung der Stadt München bestens sehen kann.
  4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind – alles außer Arbeit kann de facto untersagt werden.
  5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen – siehe Kommentar Punkt 4.
  6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen – siehe Kommentar Punkt 4.
  7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlicher Einrichtungen sowie Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs – Schließung von Kitas, Schulen, Horten, usw. usf.
  8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten – Aktuell sieht man schon, welche Stilblüten dieser Passus hervorbringt. Langes Wochenende am See in einer Pension ist verboten, handelt es sich jedoch um eine Dienstreise, kann diese durchgeführt werden…
  9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel – Bis hin zum Lebensmittelgeschäft kann nach Gutdünken der Durchregierenden der Handel beschränkt oder gar komplett geschlossen werden. Die komplette Handelsbranche kann über einen langen Zeitraum gemaßregelt und plattgemacht werden.
  10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen – Können beispielsweise nur noch Künstler auftreten, die die Linie der Partei fahren?
  11. Untersagung sowie dies zwingend erforderlich ist oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften – Man möchte schließlich Szenen wie zum Ende der DDR vermeiden und aufrührerische Versammlungen unter dem Deckmantel der Kirche unbedingt vermeiden. Ob sich beispielsweise die Muslime diese Einschränkungen gefallen lassen oder sich daran halten, darf abgewartet werden, aber für diese gilt in der Bundesrepublik ja ohnehin ein anderer Maßstab. Kartoffeln sind da ja unterwürfiger.
  12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten – Oder zu bestimmten Zeiten? „Zu Weihnachten ist Ihnen der Konsum jeglichen Weines untersagt. Die Polizei wird das Verbot stichprobenartig in Ihren Wohnungen überprüfen“?
  13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen – Scheiß auf die finanziellen Anstrengungen, die die gastronomischen Betriebe unternommen haben, um aufwändige Hygienemaßnahmen zu implementieren und so die Infektionsherde in diesem Bereich zu minimieren. Wir schließen Euch trotzdem, wenn es uns passt. Die Kantine des Bundestages ist natürlich davon ausgenommen.
  14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können – Selbst im Privatleben kann nun angeordnet werden, eine Gästeliste zu führen und auf Verlangen eines ABV „Beamten“ vorzulegen.
  15. Reisebeschränkungen – Es sind nur noch Reisen ins sozialistische nichtgefährdete Ausland erlaubt

Zu den Reisebeschränkungen kommt außerdem, dass die Impflicht durch die Änderungen nun durch die Hintertür eingefügt wird, sollte man die Bundesrepublik für Reisen verlassen wollen.
Art. 1 Nr. 18:
Menschen, die nach Deutschland einreisen und eventuell “einem erhöhten Infektionsrisiko” für COVID-19 ausgesetzt waren, sollen in Zukunft verpflichtet werden können, eine Impfdokumentation bezüglich SARS-CoV-2 vorzulegen. Das Infektionsrisiko gilt als erhöht, wenn man sich in einem ausländischen Risikogebiet (und zwar ab dem Tag nach Veröffentlichung auf der RKI-Webseite) aufhält. Somit ist das (Wiederein-) Reisen via Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug (PKW scheinen vorerst ausgenommen) nach Deutschland nur möglich, wenn VOR der Beförderung eine Impfung nachweisen. Dies stellt für Gegner der Impfungen per se ein Reiseverbot dar, da das RKI ja willkürlich tagtäglich neue Länder nach beliebigen Kriterien als Risikogebiete einstufen kann. Ergo wäre eine Wiedereinreise nur möglich, wenn man sich vorher in dem Land, wo man sich aufhält, impfen lässt. Die Impfdokumentation soll übrigens bei Grenzübertritt stichprobenartig polizeilich kontrolliert und mit den Reisedokumenten abgeglichen werden. Das soll auch für ein ebenfalls notwendiges ärztliches Zeugnis “oder Testergebnis”, dass COVID-19 nicht vorliegt, gelten.

Betroffene sollen sich zudem digital melden müssen und dabei u.a. ihre Aufenthaltsorte “bis zu zehn Tage vor und nach der Einreise” angeben. Das dafür zum Einsatz kommende “elektronische Melde- und Informationssystem” soll vom RKI eingerichtet und von einem “externen IT-Dienstleister” . Die Daten dürfen zwar von der zuständigen Behörde nur eingeschränkt und maximal 14 Tage nach Einreise verwendet werden, aber über die Datennutzung durch den Dienstleister ist hier nichts festgelegt. Viel besser ist noch, dass diese Regelungen flexibel für alle Krankheiten gelten, die “zur Feststellung [einer] epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt” haben.

All diese Pflichten sollen durch Verordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden dürfen.

Nachzulesen sind diese und noch viele weitere gravierende Einschränkungen unserer Freiheit im aktuellen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (unter anderem § 36 Abs. 8 und 9 IfSG sollen stark erweitert werden). Hier werden die Grundrechte also allein durch die Vermutung einer Infektion massiv eingeschränkt und man hat somit eine „staatlich“ angeordnete Untersuchung erdulden zu haben. Natürlich ist noch nicht aufgeführt, wie weit diese Untersuchung gehen kann. Zwangseinweisung oder Beugehaft bei Verweigerung? Im Entwurf heißt es hier lediglich lapidar: „Durch die Absätze 4 bis 7 und 10 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“ Eingeschränkt? Ausgehebelt! Der Entwurf der SPD und CDU/CSU geht hier sogar noch einen Schritt weiter und zeigt auf, welches Geistes Kind sie sind. Zitat: „Durch Artikel 1 Nummer 16 und 17 werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

(Quelle: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923944.pdf)

Solange die hohen Selbstermächtigten also der Meinung sind, dass es eine epidemische Lage (nicht nur Corona bedingt, siehe bspw. gerade der neue mutierte Vogelgrippe Virus) vorherrscht, ist man nun dem Willkür des Gesundheitsministers und seiner ausführenden Organe ausgesetzt und hat keinerlei Möglichkeiten mehr, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten.
Für mich ist das ganze nur noch eine riesige Farce die Rechtsstaatlichkeit vorgaukelt, aber letztendlich sind die Ermächtigungsbefugnisse ähnlich weitreichend, wie unter dem Österreicher mit seinem Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich. Die Notausgänge sind fast geschlossen und für alle klardenkenden Menschen, die auf das Grundgesetz schwören, müsste unter diesen Voraussetzungen Artikel 20 Abs. 4 des Grundgesetzes erfüllt sein. „Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung (die unveräußerlichen 19 Grundrechte) zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.“

George Orwell war ein verdammter Optimist.

Ein Kommentar

  1. Demo – Der Neuenhagener November 18, 2020

    […] darstellen, liegen in der Brisanz der Selbstermächtigung – siehe meinen Artikel „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“ (Link). Ein Souverän bittet nicht, er fordert (für all die Grundgesetzfetischisten ist das in Artikel 20 […]

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